SB Waschpark Lampertheim

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Benutzungsordnung

Die Benutzung der SB-Anlagen (SB-Sauger, SB-Waschboxen sowie SB-Automaten) ist nur für die Reinigung von Fahrzeugen und nur unter Beachtung folgender Voraussetzungen gestattet:

1.) Den Benutzungs-/Bedienungsanweisungen des Betreibers wie auch des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.

2.) Beachten sie die angebrachten Höhenbegrenzungen! Diese betragen in der SB-Waschbox 2,40 m, am Freiwaschplatz sind dies 3,80 m. Beachten Sie bei Nutzung aller Funktionen das Einhalten eines Mindestabstand von 30 cm zum Fahrzeug.

Die Waschboxen sind ausschließlich bestimmt für PKW, Kleinbusse, Kombis und Krafträder bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 2.8t sowie für Zweiräder

Andere Fahrzeuge wie Kleinlastwagen, Nutzfahrzeuge, Wohnanhänger und Geländefahrzeuge jeder Art dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Freiwaschplatz gereinigt werden.

Die Reinigung anderer Fahrzeuge (Insbesondere Baustellenfahrzeuge) und Gegenstände ist nicht gestattet.

Öl-, Bremsflüssigkeits- oder Getriebeölwechsel sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten sind ausdrücklich untersagt.

3.) Der Benutzer hat sich vor der Inbetriebnahme der SB-Anlagen davon zu überzeugen, dass sich diese in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Erst dann darf mit der Nutzung der Anlagen begonnen werden.

Bei erkennbaren Beschädigungen oder Mängeln der Geräte hat der Benutzer vor Inbetriebnahme entweder das Betriebspersonal zu informieren oder eine andere Waschbox anzufahren. Diese Informationspflicht besteht auch, wenn während oder nach Gebrauch der SB-Anlagen eine Beschädigung auftritt.

Ist erkennbar, dass durch die Durchführung der Wäsche die Anlage oder das Fahrzeug beschädigt werden können, so ist die Wäsche unverzüglich zu unterlassen.

4.) Sollte während der Wäsche ein Fehler an der Anlage auftreten, oder ist erkennbar, dass durch die Fortführung der Wäsche das Fahrzeug oder die Anlage beschädigt werden kann, so ist die Wäsche schnellstens zu unterbrechen (Drehschalter auf STOP) und der Betreiber ist unverzüglich zu informieren.

5.) Die SB-Waschanlage darf nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, also zur Reinigung von normal verschmutzten Fahrzeugen (Fahrzeugoberwäsche) benutzt werden. Die Teile der SB-Waschanlage sowie deren Bestandteile dürfen nicht gegen andere Menschen oder Tiere gewendet werden. Sie dürfen außerdem nicht zur Innenreinigung des Fahrzeugs verwendet werden.

6.) Der Waschplatz ist nach dem Reinigen in sauberem Zustand zu verlassen.

7.) Die nutzende Person hat Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden dem Analagenbetreiber/Personal noch vor Verlassen des Betriebsgrundstückes mitzuteilen, ansonsten entfällt die Haftung des Betreibers, es sei denn, der Betreiber oder sein Personal haben den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht.

8.) Andere als in der Anlage angebotene Reinigungsmittel dürfen nicht verwendet werden.

9.) In die vorhandenen Müllbehälter darf nur Abfall aus der unmittelbaren Fahrzeugreinigung eingeworfen werden. Hausmüll oder gewerblicher Müll darf nicht zurückgelassen werden.

10.) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf einer groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Betreibers oder seines Erfüllungsgehilfen.

      11.) Der Betreiber ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

      12.) Auf dem Gelände der Anlage gelten die Vorschriften der StVO entsprechend. Das Befahren der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr.



II. Gewährleistung, Haftung

1.) Wir gewährleisten eine dem Stand der Technik entsprechende ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Kommt es aufgrund technischer Mängel zu einer unzureichenden Reinigung der Fahrzeuge, hat der Benutzer etwaige Ansprüche auf Nachbesserung unverzüglich beim Betriebspersonal anzumelden. Später angemeldete Mängel der Reinigung können nicht berücksichtigt werden.

2.) Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor Verlassen des Grundstückes dem Betriebspersonal mitgeteilt worden ist, später angemeldete Schäden können nicht berücksichtigt werden.

3.) Für Unfälle auf Grund von Glatteis wird nur gehaftet wenn das Betriebspersonal das Eis vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht entfernt hat.

4.) Bei Eintritt eines Schadens am Kraftfahrzeug durch den Reinigungsvorgang haften wir nur für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden, insbesondere Entschädigung wegen Nutzungsausfall, Wertminderung oder Inanspruchnahme eines Mietwagens werden nicht ersetzt, es sei denn, die Haftung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.) Wir haften des Weiteren nicht für Schäden die durch Nichtbeachtung der Benutzungsordnung oder Benutzungshinweise verursacht wurden, es sei denn, die Mithaftung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.